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§ 8 GPAG
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GPAG
Gliederungs-Nr.: 633
Normtyp: Gesetz

§ 8 GPAG – Bedienstete der Gemeindeprüfungsanstalt

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten einzustellen. § 57 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten entscheidet der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit sowie die Festsetzung des Entgelts bei einem Arbeitnehmer; bei Beamten des höheren Dienstes und vergleichbaren Arbeitnehmern handelt der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht. Bedienstete, die Prüfungen vornehmen (Prüfer), müssen die Voraussetzungen des §109 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung erfüllen. Für die Prüfung der Bauausgaben sind auch Bedienstete mit der Befähigung zum gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst oder einer gleichwertigen Fachausbildung zugelassen.

(3) Die Prüfer sind bei Ausführung eines Prüfungsauftrags hinsichtlich ihrer Feststellungen, Wirtschaftsprüfer auch bei der Beurteilung dieser Feststellungen, an Weisungen nicht gebunden. Glaubt ein Prüfer, einen Auftrag nicht unbefangen erfüllen zu können, so hat er hierauf unter Darlegung der Verhältnisse hinzuweisen. Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt hat den Prüfer von der Amtshandlung zu befreien, wenn er die Befangenheit für begründet hält.