Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 5 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Anhangteil

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 5 GOLT – Geheimschutzordnung
Richtlinien für den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Landtags Rheinland-Pfalz (- VS-Richtlinien Landtag -)

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinien gelten für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Landtags zugeleitet wurden.

(2) Verschlusssachen sind Angelegenheiten aller Art, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen.

(3) Verschlusssachen können das gesprochene Wort und alle anderen Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (z. B. Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke) ist wie eine Verschlusssache zu behandeln.

(4) Für den Bereich der Verwaltung des Landtags gelten die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung für die Landesbehörden (VSA), soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 2
Grundsätze

(1) Jede Person ist verpflichtet, über Verschlusssachen Verschwiegenheit zu wahren. Sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

(2) Jede Person, der eine Verschlusssache zugänglich gemacht worden ist, und jede Person, die von ihr Kenntnis erhalten hat, trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Geheimhaltung die Verantwortung für die vorschriftsmäßige Behandlung und Aufbewahrung entsprechend den Vorschriften dieser Richtlinien.

(3) In Gegenwart Unbefugter darf über den Inhalt von Verschlusssachen nicht gesprochen werden.

(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

§ 3
Geheimhaltungsgrade

(1) Verschlusssachen sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:

  1. 1.

    STRENG GEHEIM,

    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann;

  2. 2.

    GEHEIM,

    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen kann;

  3. 3.

    VS-VERTRAULICH,

    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann;

  4. 4.

    VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH,

    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

(2) Protokolle über Ausschusssitzungen sind nicht allein deshalb als Verschlusssachen im Sinne dieser Richtlinien einzustufen, weil die Beratung nicht öffentlich stattfand.

(3) Die Kennzeichnung von Verschlusssachen erfolgt unter entsprechender Anwendung der Verschlusssachenanweisung für die Landesbehörden.

§ 4
Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade

(1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. Verschlusssachen sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.

(2) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache richtet sich nach dem Inhalt des Teiles der Verschlusssache, der den höchsten Geheimhaltungsgrad erfordert.

(3) Schriftstücke, die sich auf eine Verschlusssache beziehen, aber selbst keinen entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, wie z. B. Erinnerungsschreiben, sind nach ihrem Inhalt einzustufen, nicht nach dem der veranlassenden Verschlusssache.

(4) Den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache bestimmt die herausgebende Stelle.

(5) Die herausgebende Stelle kann bestimmen, dass Verschlusssachen von einem bestimmten Zeitpunkt an oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses niedriger einzustufen oder offen zu behandeln sind. Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer Verschlusssache den zum Empfang Berechtigten mit.

(6) Herausgebende Stellen sind bei Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen, der Präsident und weitere von ihm ermächtigte Stellen.

§ 5
Kenntnis und Weitergabe einer Verschlusssache

(1) Mitglieder des Landtags können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Über den Inhalt einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.

(3) Soll ein Mitglied des Landtags Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher erhalten, die nicht amtlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind und zu deren Geheimhaltung das Mitglied auch nicht aufgrund eines Beschlusses des Landtags oder eines Ausschusses verpflichtet ist, so soll es unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet werden.

(4) Ein Mitglied des Landtags, dem eine Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht worden ist, darf nur die Vorsitzenden der Fraktionen unterrichten; in besonderen Fällen darf im Einvernehmen mit dem Präsidenten auch eine von einer Fraktion benannte Person aus dem Kreis ihrer Bediensteten unterrichtet werden, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist. Die unterrichtete Person ist auf die Pflicht zur Geheimhaltung hinzuweisen; sie ist hieran gebunden.

(5) Fraktionsbediensteten dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher nach Absatz 4 nur zugänglich gemacht werden, wenn sie vom Präsidenten zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(6) Anderen Personen dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(7) Der Präsident kann die Befugnis, Ermächtigungen zu erteilen und Verpflichtungen vorzunehmen, übertragen.

(8) Die für Angehörige des öffentlichen Dienstes geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen einer Ermächtigung (insbesondere Vorschriften des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes) und über die sich aus einer Ermächtigung ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Reisebeschränkungen) und über die Belehrung gelten bei Ermächtigungen nach Absätzen 5 bis 7 entsprechend.

§ 6
Kommunikation über Verschlusssachen

(1) Über Angelegenheiten des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher sollen fernmündliche Gespräche nur in dringenden Fällen geführt werden. Die Gespräche sind so vorsichtig zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist die Person, mit der das Gespräch geführt wurde, nicht mit Sicherheit festzustellen, so ist ein Kontrollanruf erforderlich. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Kommunikation per E-Mail; geeignete Verfahren zur Gewährleistung der Kommunikationssicherheit wie Verschlüsselungsverfahren und elektronische Signaturen sind anzuwenden.

(2) Besondere Vorsicht ist bei fernmündlichen Gesprächen auf dem Funkwege und bei fernmündlichen Gesprächen mit Personen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geboten.

§ 7
Behandlung von Verschlusssachen in Ausschüssen

(1) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 beschließen. Wird über Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher beraten, führen die Vorsitzenden die Beschlussfassung unverzüglich herbei und stellen vor Beginn der Beratungen fest, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten. Der Beschluss über die Geheimhaltung verpflichtet auch Anwesende, die nicht dem Ausschuss angehören.

(2) Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- oder GEHEIM-Angelegenheiten dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden. Die Vernehmung von Personen und die Anhörung von Sachverständigen kann auf Beschluss des Ausschusses auch bei Angelegenheiten mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM und GEHEIM im Wortprotokoll festgehalten werden (z. B. bei Untersuchungsausschüssen).

(3) Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-Angelegenheiten kann der Ausschuss beschließen, dass nur die Beschlüsse festgehalten werden.

(4) Das Protokoll über die Beratung von VS-Angelegenheiten wird entsprechend seinem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 eingestuft. In Protokolle, die als VS-VERTRAULICH oder höher eingestuft sind, darf nur entsprechend § 5 Einsicht gewährt werden.

(5) Werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist. Die Ausschussvorsitzenden können bestimmen, dass Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade GEHEIM oder VS-VERTRAULICH an die mit der Berichterstattung betrauten Ausschussmitglieder und in besonderen Fällen anderen Mitgliedern des Ausschusses bis zum Abschluss der Ausschussberatungen über den Beratungsgegenstand, auf den sich die Verschlusssache bezieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen VS-Behältnissen aufbewahrt werden.

(6) Für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH kann der Ausschuss in Fällen des Absatzes 5 anders beschließen.

(7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und GEHEIM können, sofern sie im Ausschuss entstanden sind, mit Genehmigung der Ausschussvorsitzenden nach Registrierung bei der vom Präsidenten bestimmten Stelle in den dafür vorgesehenen VS-Behältnissen des Ausschusses zeitweilig aufbewahrt werden. Sie sind an die vom Präsidenten bestimmte Stelle zurückzugeben, sobald sie im Ausschuss nicht mehr benötigt werden.

(8) Stellt sich erst im Laufe oder nach Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.

(9) Genehmigen die Ausschussvorsitzenden während der Sitzung, in der VS-STRENG GEHEIM- oder VS-GEHEIM-Angelegenheiten behandelt werden, Sitzungsnotizen zu fertigen, so sind diese am Ende der Sitzung zur Aufbewahrung oder Vernichtung an die vom Präsidenten bestimmte Stelle abzugeben.

§ 8
Herstellung von Duplikaten

Personen, denen Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher ausgehändigt werden, dürfen weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur von der vom Präsidenten bestimmten Stelle herstellen lassen; für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgebenden Stelle erforderlich. Weitere Exemplare sind wie die Original-Verschlusssachen zu behandeln.

§ 9
Registrierung und Verwaltung von Verschlusssachen

(1) Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher sind der vom Präsidenten bestimmten Stelle zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.

(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind in der vom Präsidenten bestimmten Stelle aufzubewahren.

(3) STRENG GEHEIM- und GEHEIM-Verschlusssachen dürfen nur mit Genehmigung des Präsidenten und in einem vom Präsidenten bestimmten Raum eingesehen oder bearbeitet werden. Notizen verbleiben bis zur Behandlung durch die Ausschüsse in der vom Präsidenten bestimmten Stelle; sie sind nach Abschluss der Beratungen von ihr zu vernichten.

(4) Der Empfang von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sowie ihre Einsichtnahme in der vom Präsidenten bestimmten Stelle ist schriftlich zu bestätigen.

(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren; dieses ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben.

(6) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung des Inhalts sofort zu löschen.

§ 10
Weiterleitung von Verschlusssachen

(1) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind bei Beförderung innerhalb des Hauses grundsätzlich über die vom Präsidenten bestimmte Stelle zu leiten. Sie dürfen nur durch entsprechend ermächtigte Personen weitergeleitet werden. Ist aus dringendem Grund eine Von-Hand-zu-Hand-Übergabe erfolgt, ist die vom Präsidenten bestimmte Stelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH können unter Benachrichtigung der vom Präsidenten bestimmten Stelle von Hand zu Hand an zum Empfang berechtigte Personen weitergegeben werden.

§ 11
Mitnahme von Verschlusssachen

(1) Die Mitnahme von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den der Verwaltung des Landtags unterstehenden Räumen ist unzulässig. Der Präsident kann die Mitnahme zulassen, wenn unabweisbare Gründe dies erfordern. Er kann Auflagen festlegen.

(2) Bei der Mitnahme von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Steht für Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM kein Stahlschrank mit Kombinations- und Sicherheitsschloss zur Verfügung, müssen die Verschlusssachen ständig mitgeführt werden. Die Zurücklassung in Kraftwagen, die Verwahrung in Hotelsafes oder auf Bahnhöfen und dergleichen ist unzulässig. Bei Aufenthalten im Ausland ist die Verschlusssache nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher nicht gelesen und erörtert werden.

§ 12
Mitteilungspflicht

Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der auf Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste oder darauf schließen lässt, dass Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von Verschlusssachen erhalten haben, sowie der Verlust von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln ist unverzüglich dem Präsidenten oder dem Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Landtags mitzuteilen.