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Anhang 2 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Anhangteil

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Anhang 2 GOLT – Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89b der Landesverfassung über die Beteiligung des Landtags im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Vom 8. Dezember 2020

In Ausführung von Artikel 89b Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 79 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung schließen der Landtag - vertreten durch den Präsidenten des Landtags - und die Landesregierung - vertreten durch die Ministerpräsidentin - folgende Vereinbarung über die Beteiligung des Landtags bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie:

  1. I.

    Beteiligung beim Erlass von Corona-Bekämpfungsverordnungen

    1. 1.

      Rechtsverordnungen der Landesregierung auf Grundlage des § 32 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie deren Verlängerung, Änderung oder Aufhebung sind dem Landtag unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach der Beschlussfassung, zuzuleiten. Kann die Zuleitung nicht vor der Verkündung stattfinden, ist dies mit der Zuleitung zu begründen. Als Gründe kommen insbesondere Gefahr im Verzug sowie Änderungen infolge von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Betracht.

    2. 2.

      Absatz 1 gilt entsprechend bei der Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverordnungen, die im Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufgrund von § 32 IfSG erlassen wurden.

    3. 3.

      Der Landtag unterrichtet die Landesregierung so bald als möglich, wenn er die Absicht hat, von der Ermächtigung des Art. 80 Abs. 4 GG Gebrauch zu machen.

  2. II.

    Regelmäßige Unterrichtung durch die Landesregierung

    Die Landesregierung unterrichtet den Landtag - unbeschadet der in der Geschäftsordnung des Landtags vorgesehenen Rechte der Fachausschüsse - regelmäßig über die aktuelle pandemische Lage sowie über die von ihr ergriffenen Maßnahmen im Ältestenrat und im für Gesundheit zuständigen Ausschuss.

  3. III.

    Anwendung und Auslegung der Vereinbarung

    1. 1.

      Für die Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung gelten die in Ziffer VI. der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89 der Landesverfassung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom 4. Februar 2010 festgelegten Grundsätze, soweit sie vom Sinn und Zweck her auf diese Vereinbarung übertragbar sind.

    2. 2.

      Die vorgenannte Vereinbarung vom 4. Februar 2010 bleibt unberührt.

  4. IV.

    Inkrafttreten

    Diese Vereinbarung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

Mainz, den 8. Dezember 2020

Für den Landtag Rheinland-Pfalz

Hendrik Hering
Präsident des Landtags

Für die Landesregierung Rheinland-Pfalz

Malu Dreyer
Ministerpräsidentin