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§ 90 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

10. Abschnitt – Sonstige Ausschüsse und Kommissionen

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 90 GOLT – Enquete-Kommissionen

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen. Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muss den Auftrag der Enquete-Kommission bezeichnen.

(2) Der Enquete-Kommission können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Landtags sind.

(3) In dem Einsetzungsbeschluss ist zu bestimmen, aus wie vielen Mitgliedern des Landtags und gegebenenfalls aus wie vielen Mitgliedern nach Absatz 2 die Enquete-Kommission besteht. Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen Abgeordnete sein.

(4) Die Mitglieder der Enquete-Kommission, die dem Landtag angehören, werden von den Fraktionen benannt; § 72 Abs. 2 gilt entsprechend. Jede Fraktion kann bis zu zwei ständige Ersatzmitglieder benennen. Die Stellvertretung erfolgt in der von der Fraktion bestimmten Reihenfolge. Die Ersatzmitglieder können an den Sitzungen als Zuhörende teilnehmen.

(5) Die Mitglieder der Enquete-Kommission, die dem Landtag nicht angehören, werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, werden sie von den Fraktionen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren benannt. Die Mitglieder nach Satz 1 werden von dem Präsidenten berufen.

(6) Die Enquete-Kommission erstattet dem Landtag einen schriftlichen Bericht. Jedes Mitglied kann seine abweichende Meinung darlegen; seine Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen. Sofern ein abschließender Bericht bis zum Ende der Wahlperiode nicht erstattet werden kann, ist rechtzeitig ein Zwischenbericht vorzulegen. Der Landtag kann jederzeit einen Bericht über den Stand des Verfahrens verlangen.

(7) Für das Verfahren der Enquete-Kommissionen gelten die Bestimmungen für Fachausschüsse entsprechend.