§ 88 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
10. Abschnitt – Sonstige Ausschüsse und Kommissionen
§ 88 GOLT – Wahlprüfungsausschuss
(1) Der Wahlprüfungsausschuss wird in der ersten Sitzung des Landtags gebildet.
(2) Für die Einsetzung und das Verfahren des Wahlprüfungsausschusses gelten die Bestimmungen des Landeswahlprüfungsgesetzes.
(3) Soweit das Landeswahlprüfungsgesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Verhandlungen des Wahlprüfungsausschusses vertraulich; die Vorschriften des § 74 Abs. 1 bis 3, des § 75, des § 78 Abs. 2 und 5, des § 80 Abs. 10 und des § 82 Abs. 3 gelten entsprechend.