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§ 86 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

9. Abschnitt – Fachausschüsse → 2. Unterabschnitt – Unterausschüsse

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 86 GOLT – Kommission für Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

(1) Aufgabe der Kommission für Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist es, die Sitzungen des Interregionalen Parlamentarier-Rates und des Oberrheinrates sowie deren Kommissionen vorzubereiten. Sie unterrichtet fortlaufend den Ausschuss für Europafragen und Eine Welt über die wesentlichen Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Der Ausschuss für Europafragen und Eine Welt kann den Mitgliedern des Landtags für die Beratungen der grenzüberschreitenden Gremien Empfehlungen geben.

(2) Die Kommission besteht aus den Mitgliedern des Landtags im Interregionalen Parlamentarier-Rat und im Oberrheinrat. Vorsitzender ist der Präsident des Landtags.