Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 84 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

9. Abschnitt – Fachausschüsse → 2. Unterabschnitt – Unterausschüsse

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 84 GOLT – Bildung von Unterausschüssen

(1) Die Fachausschüsse können Unterausschüsse einsetzen; in einem Unterausschuss muss jede Fraktion vertreten sein. In Ausnahmefällen können, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Fraktionen auch Mitglieder benennen, die dem Ausschuss nicht angehören.

(2) Als ständigen Unterausschuss bildet

  1. 1.

    der Haushalts- und Finanzausschuss die Rechnungsprüfungskommission (§ 85),

  2. 2.

    der Ausschuss für Europafragen und Eine Welt die Kommission für Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (§ 86) und

  3. 3.

    der Petitionsausschuss die Strafvollzugskommission (§ 109).

Das Recht zur Einsetzung anderer Unterausschüsse nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Für die Unterausschüsse gelten im Übrigen die Bestimmungen für Fachausschüsse entsprechend.