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§ 81a GOLT - Informations- und Beteiligungsportal

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Vorbehaltlich der noch zu schaffenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen richtet der Landtag ein Informations- und Beteiligungsportal ein. Das Informations- und Beteiligungsportal dient dazu, Bürgerinnen und Bürgern politische Vorgänge im Landtag näherzubringen und sie in den noch offenen Gestaltungsprozess einzubeziehen. Zu diesem Zweck werden die wesentlichen Informationen zu dem jeweiligen Vorhaben zusammengestellt, der gegenwärtige Verfahrensstand ausgewiesen und die Abgabe von Diskussionsbeiträgen ermöglicht.

(2) Der Präsident des Landtags stellt Regeln für die Nutzung des Informations- und Beteiligungsportals auf und erlässt Bestimmungen zu Zwecken des Datenschutzes.