§ 7 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
2. Abschnitt – Präsident, Vorstand und Schriftführung
§ 7 GOLT – Aufgaben der Schriftführung
Die Abgeordneten, denen die Schriftführung obliegt, unterstützen den Präsidenten bei der Leitung der Sitzung. Sie haben die Schriftstücke vorzulesen, die Redeliste zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmen zu sammeln und zu zählen und andere Angelegenheiten des Landtags nach den Weisungen des Präsidenten zu besorgen. Der Präsident verteilt die Geschäfte.