§ 58 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
7. Abschnitt – Gesetzentwürfe, Anträge, Volksinitiative, Volksbegehren, Unterrichtungen und Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung → 1. Unterabschnitt – Gesetzentwürfe
§ 58 GOLT – Änderungsanträge
(1) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen werden in der zweiten Beratung behandelt. Sie können von jedem Mitglied des Landtags oder von einer Fraktion gestellt werden; sie sind schriftlich einzureichen.
(2) Änderungsanträge zur dritten Beratung können nur von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten gestellt werden.
(3) Änderungsanträge sind zulässig, solange die Besprechung des Gesetzentwurfs, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Sie werden verlesen, wenn sie noch nicht verteilt sind.