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§ 52 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

7. Abschnitt – Gesetzentwürfe, Anträge, Volksinitiative, Volksbegehren, Unterrichtungen und Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung → 1. Unterabschnitt – Gesetzentwürfe

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 52 GOLT – Gesetzesberatungen

(1) Gesetzentwürfe auf Änderung der Verfassung werden in drei Beratungen, sonstige Gesetzentwürfe in der Regel in zwei Beratungen erledigt. Werden in der zweiten oder dritten Beratung alle Teile eines Gesetzentwurfs abgelehnt, unterbleibt jede weitere Beratung und Abstimmung.

(2) Die Beratungen beginnen frühestens am vierten Werktage nach Verteilung der Drucksache; sie haben spätestens zwei Monate nach Einbringung zu beginnen, soweit nicht die Antragstellenden mit einer Beratung zu einem späteren Zeitpunkt einverstanden sind.