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§ 46 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 GOLT – Namentliche Abstimmung

(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung verlangt werden. Sie muss stattfinden, wenn sie von einer Fraktion oder acht anwesenden Abgeordneten verlangt wird.

(2) Die Abgeordneten, denen die Schriftführung obliegt, sammeln in Urnen die Abstimmungskarten, die den Namen der Abstimmenden und die Erklärung "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung" tragen. Nachdem der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat, zählen sie die Stimmen. Der Präsident verkündet das Ergebnis.

(3) Zwischen der Abstimmung und der Verkündung des Ergebnisses darf verhandelt, aber nicht beschlossen werden.

(4) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

  1. 1.

    Stärke eines Ausschusses,

  2. 2.

    Abkürzung der Fristen,

  3. 3.

    Sitzungszeit,

  4. 4.

    Tagesordnung,

  5. 5.

    Vertagung der Sitzung,

  6. 6.

    Vertagung der Abstimmung,

  7. 7.

    Vertagung der Besprechung,

  8. 8.

    Schluss der Besprechung,

  9. 9.

    Teilung der Frage,

  10. 10.

    Überweisung an einen Ausschuss.