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§ 45 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 GOLT – Reihenfolge der Abstimmung

(1) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:

  1. 1.

    Anträge auf Übergang zur Tagesordnung,

  2. 2.

    Anträge auf Schluss der Besprechung,

  3. 3.

    Anträge auf Vertagung der Besprechung,

  4. 4.

    Anträge auf Aussetzung der Abstimmung,

  5. 5.

    Anträge, die, ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisung an einen Ausschuss, Einholung einer Auskunft und dergleichen,

  6. 6.

    Anträge auf Entscheidung in der Sache selbst.

(2) Im Übrigen ist über den weiter gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleich weit, ist über den älteren zuerst abzustimmen.

(3) Bei verschiedenen in Frage stehenden Geldsummen ist die kleinere im Antrag gebrachte Einnahme- und die größere Ausgabesumme zuerst zur Abstimmung zu bringen und in dieser Folge weiter. Bei Zeitbestimmungen ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.

(4) Über Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen.