§ 36 GOLT - Herbeirufung eines Mitglieds der Landesregierung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder von acht Abgeordneten beschließen, ein Mitglied der Landesregierung herbeizurufen (Artikel 89 Abs. 1 der Verfassung). Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Über den Antrag ist unverzüglich außerhalb der Tagesordnung zu entscheiden.