§ 32 GOLT - Zwischenfragen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Der Präsident soll nach Eröffnung der Besprechung Zwischenfragen aus der Mitte des Hauses mit Zustimmung der Redenden gestatten; dies gilt nicht für Aussprachen im Anschluss an Aktuelle Debatten (§ 101).
(2) Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein. Die Anfragenden dürfen nicht mehr als zwei Zusatzfragen stellen.