§ 32 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags
§ 32 GOLT – Zwischenfragen
(1) Der Präsident soll nach Eröffnung der Besprechung Zwischenfragen aus der Mitte des Hauses mit Zustimmung der Redenden gestatten; dies gilt nicht für Aussprachen im Anschluss an Aktuelle Debatten (§ 101).
(2) Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein. Die Anfragenden dürfen nicht mehr als zwei Zusatzfragen stellen.