Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 GOLT - Zwischenfragen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Der Präsident soll nach Eröffnung der Besprechung Zwischenfragen aus der Mitte des Hauses mit Zustimmung der Redenden gestatten; dies gilt nicht für Aussprachen im Anschluss an Aktuelle Debatten (§ 101).

(2) Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein. Die Anfragenden dürfen nicht mehr als zwei Zusatzfragen stellen.