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§ 21 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 GOLT – Einberufung

(1) Der Präsident beruft den Landtag aufgrund der Beratungen im Ältestenrat oder des Beschlusses des Landtags ein.

(2) Der Präsident setzt den Zeitpunkt der Sitzung fest, wenn der Landtag ihn dazu ermächtigt hat oder wegen Beschlussunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde nicht entscheiden kann.

(3) Der Präsident muss den Landtag einberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtags es verlangt (Artikel 83 Abs. 3 der Verfassung); die Abgeordneten müssen den Antrag persönlich unterzeichnen. In dem Antrag ist der Beratungsgegenstand anzugeben. Der Landtag kann weitere Gegenstände in die Tagesordnung aufnehmen.

(4) Hat der Präsident in anderen Fällen selbständig eine Sitzung anberaumt, muss er bei Beginn der Sitzung die Genehmigung des Landtags einholen.