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§ 19 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 GOLT – Öffentlichkeit

(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Der Ältestenrat kann für einzelne Tagesordnungspunkte einer Plenarsitzung die Übersetzung durch Gebärdendolmetscher beschließen.

(2) Auf Antrag von zehn Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden; über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt.

(3) Beschließt der Landtag den Ausschluss der Öffentlichkeit, dürfen nur Abgeordnete, Mitglieder der Landesregierung und Beauftragte der Landesregierung sowie die vom Präsidenten zugelassenen Bediensteten des Landtags im Sitzungssaal verbleiben. Der Präsident stellt durch Befrage der Landesregierung fest, wer die Beauftragten im Sinne des Artikels 89 Abs. 2 der Verfassung sind.