§ 17 GOLT - Abgeordnetenausweis
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Die Abgeordneten erhalten für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Landtag einen Abgeordnetenausweis.