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§ 17 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

5. Abschnitt – Abgeordnete

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 GOLT – Abgeordnetenausweis

Die Abgeordneten erhalten für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Landtag einen Abgeordnetenausweis.