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§ 16 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

5. Abschnitt – Abgeordnete

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 GOLT – Verzicht auf die Mitgliedschaft

Der Verzicht auf die Mitgliedschaft im Landtag (Artikel 81 der Verfassung) ist dem Präsidenten schriftlich oder zu Protokoll der Landtagsverwaltung zu erklären. Der Verzicht wird, sofern er nicht für einen späteren Zeitpunkt erklärt ist, wirksam mit dem Eingang der Erklärung bei der Landtagsverwaltung oder mit der Erklärung zu Protokoll. Der Präsident benachrichtigt den Landeswahlleiter.