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§ 14 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

5. Abschnitt – Abgeordnete

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 GOLT – Teilnahme an den Sitzungen und an der Arbeit des Landtags

(1) Die Abgeordneten haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung an den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse sowie an der Arbeit des Landtags teilzunehmen.

(2) Die Abgeordneten werden zu den Sitzungen, an denen sie teilzunehmen verpflichtet sind, eingeladen. Im Übrigen werden ihnen regelmäßig die Terminübersichten des Landtags übersandt.

(3) Für die Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse wird für die Dauer der Sitzung eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Abgeordneten persönlich einzutragen haben. Werden Ausschussberatungen über elektronische Kommunikationsmittel (z. B. Videokonferenzen) durchgeführt, stellen die Vorsitzenden die Anwesenheit der Abgeordneten fest. Die Vorschriften des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz bleiben unberührt.

(4) Wer infolge Krankheit oder aus sonstigen dringenden Gründen verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, hat dies dem Präsidenten oder der Landtagsverwaltung möglichst vor Sitzungsbeginn mitzuteilen.

(5) Urlaub bis zur Dauer eines Monats erteilt der Präsident, für längere Zeit der Landtag. Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.

(6) Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen gilt eine Abgeordnete als entschuldigt.