Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 124a GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

16. Abschnitt – Rechnungshof, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 124a GOLT – Beauftragter für die Landespolizei

(1) Der Beauftragte für die Landespolizei hat Zutritt zu öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen des Landtags. Er oder sein Beauftragter kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, soweit es sich nicht um Immunitätsangelegenheiten oder nicht öffentliche oder vertrauliche Sitzungen von Untersuchungsausschüssen handelt.

(2) Der Beauftragte für die Landespolizei hat das Recht und auf Verlangen des Landtags oder eines Ausschusses die Pflicht, sich in den Ausschusssitzungen im Rahmen seiner Aufgaben zu äußern. Über Vorgänge von besonderer Bedeutung unterrichtet der Beauftragte für die Landespolizei unverzüglich den Innenausschuss.