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§ 122 GOLT - Ausfertigung und Übersendung der Beschlüsse

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Der Präsident fertigt die Beschlüsse aus.

(2) Beschlossene Gesetze übersendet der Präsident dem Ministerpräsidenten und dem für Justizangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung. Werden vor der Übersendung in der vom Landtag in der Schlussabstimmung angenommenen Fassung des Gesetzes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten festgestellt, kann der Präsident eine Berichtigung veranlassen. Ist der Gesetzesbeschluss bereits übersandt, macht der Präsident den Ministerpräsidenten auf die Druckfehler oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten mit der Bitte aufmerksam, sie vor der Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zu berichtigen.

(3) Beschlüsse, die nicht Gesetzesbeschlüsse sind, werden den Fraktionen und der Landesregierung zugeleitet.