Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 119 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

15. Abschnitt – Beurkundung der Verhandlung und Ausfertigung der Beschlüsse des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 119 GOLT – Sitzungsprotokoll, Beschlussprotokoll

(1) Über jede Sitzung des Landtags wird ein Sitzungsprotokoll angefertigt.

(2) Die Sitzungsprotokolle über öffentliche Sitzungen werden an die Abgeordneten sowie die Landesregierung verteilt.

(3) Über nicht öffentliche Sitzungen des Landtags (§ 19 Abs. 2 und 3) wird das Sitzungsprotokoll lediglich in einem Exemplar zur Verwahrung durch die Landtagsverwaltung und in einem weiteren Exemplar für die Landesregierung hergestellt. Alle, die an diesen Sitzungen teilgenommen haben, können in diese Protokolle Einsicht nehmen; über die Einsicht ist Verschwiegenheit zu bewahren.

(4) Der Landtag kann auf Verlangen von zehn Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass auch das Sitzungsprotokoll über eine nicht öffentliche Sitzung verteilt wird.

(5) Über die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlungen des Landtags wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das unverzüglich den Fraktionen und der Landesregierung zugeleitet wird.