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§ 118 GOLT - Besprechung der Berichte der Landesregierung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Über einen Bericht der Landesregierung findet auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens acht Abgeordneten eine Besprechung in einer Sitzung des Landtags oder eines Ausschusses statt; die §§ 93 und 94 gelten entsprechend. Satz 1 gilt für Berichte aufgrund gesetzlicher Vorschriften entsprechend.

(2) Hat die Landesregierung bei der Beratung eines Antrags, der ein Berichtsersuchen zum Gegenstand hat, den Bericht mündlich erstattet, so gilt dies als Erfüllung des Berichtsersuchens. Bei Widerspruch entscheidet hierüber der Landtag.