§ 116 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
13. Abschnitt – Immunitätsangelegenheiten, sonstige freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen in den Räumen des Landtags
§ 116 GOLT – Grundsätze
Der Rechtsausschuss hat im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten (Artikel 94 Abs. 1 der Verfassung), in Fällen sonstiger Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit (Artikel 94 Abs. 2 der Verfassung) und in Fällen der Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtags (Artikel 95 Abs. 2 der Verfassung) sowie zur zeugenschaftlichen Vernehmung von Mitgliedern des Landtags aufzustellen. Die Grundsätze sind als Anlage 3 Bestandteil dieser Geschäftsordnung.