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§ 110 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

12. Abschnitt – Eingaben

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 110 GOLT – Beschlüsse des Petitionsausschusses

(1) Die Beschlüsse des Petitionsausschusses zu Eingaben lauten in der Regel,

  1. 1.

    die Eingaben der Landesregierung

    1. a)

      zur Berücksichtigung,

    2. b)

      zur Erwägung,

    3. c)

      zur Kenntnisnahme,

    4. d)

      als Material

    zu überweisen,

  2. 2.

    festzustellen, dass dem in der Eingabe vorgebrachten Anliegen nicht abgeholfen werden kann,

  3. 3.

    die Eingabe für erledigt zu erklären,

  4. 4.

    von einer sachlichen Prüfung der Eingabe abzusehen (§ 105),

  5. 5.

    festzustellen, ob eine Petition als öffentliche Petition zugelassen wird oder nicht.

(2) Der Petitionsausschuss kann den Petentinnen und Petenten anheimgeben, zunächst von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen.