§ 7 GOLReg - Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLReg,BB
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Der Ministerpräsident bestellt einen Minister zu seinem Stellvertreter und bestimmt den Umfang seiner Vertretung.
(2) Der Ministerpräsident unterrichtet den stellvertretenden Ministerpräsidenten im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit über alle staatsleitenden Entscheidungen und wichtigen Termine.