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§ 6 GOLReg - Übertragung von Rechten des Ministerpräsidenten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GOLReg,BB
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

Der Ministerpräsident bestimmt, in welchem Umfang er das Recht

  1. a)

    das Land nach außen zu vertreten (Artikel 91 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),

  2. b)

auf die Minister oder weiter überträgt.