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§ 24 GOLReg - Unterrichtung des Landtages

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GOLReg,BB
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag und seine Ausschüsse nach Maßgabe von Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg.