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§ 19 GOLReg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

III. – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GOLReg,BB
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 19 GOLReg – Abstimmung

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ministerpräsidenten den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung können sich nicht der Stimme enthalten. Beteiligt sich ein anwesendes Mitglied nicht an der Abstimmung, so gilt seine Stimme als gegen den Antrag abgegeben.