§ 16 GOLReg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
III. – Die Landesregierung
§ 16 GOLReg – Teilnahme an den Sitzungen
An den Sitzungen der Landesregierung nehmen außer ihren Mitgliedern regelmäßig der Chef der Staatskanzlei, der Bevollmächtigte des Landes Brandenburg beim Bund, der Regierungssprecher, der stellvertretende Regierungssprecher und ein Protokollführer teil. Der Ministerpräsident kann die Teilnahme weiterer Personen zulassen. Wünscht ein Minister die Anwesenheit eines Beamten oder Tarifbeschäftigten seines Ministeriums, so hat er die Genehmigung des Ministerpräsidenten einzuholen. Der Beamte oder Tarifbeschäftigte nimmt an der Sitzung nur zu dem Punkt teil, zu dem er hinzugezogen ist.