Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 GOLReg - Abwesenheit

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GOLReg,BB
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

Verlässt ein Minister länger als drei Tage den Sitz der Landesregierung, so gibt er dem Ministerpräsidenten hiervon Kenntnis unter Angabe der Anschrift, unter der er zu erreichen ist. Bei Abwesenheit von mehr als fünf Tagen und bei Reisen ins Ausland ist unter Beachtung von § 3 Absatz 4 das Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten herzustellen.