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§ 11 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

III. Teil – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 11 GOL – Zuständigkeit

(1) Der Landesregierung sind zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten

  1. 1.

    alle Gesetzentwürfe und sonstigen Vorlagen, die dem Plenum des Landtags zur Beschlussfassung zugeleitet werden,

  2. 2.

    alle Entwürfe von Rechtsverordnungen der Landesregierung,

  3. 3.

    alle Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesrates fallen,

  4. 4.

    alle sonstigen Angelegenheiten, für welche das Grundgesetz, die Verfassung des Landes Hessen oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies vorschreiben,

  5. 5.

    Angelegenheiten, bei denen es ein Mitglied der Landesregierung für angebracht hält, sie der Landesregierung zu unterbreiten,

  6. 6.

    Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ressorts, die auf Leitungsebene nicht beigelegt werden können,

  7. 7.

    Vorschläge

    1. a)

      zur Ernennung von Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes in Stellen der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes und höher oder in Stellen der Besoldungsordnungen C und R,

    2. b)

      zur Versetzung der in § 57 des Hessischen Beamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten in den einstweiligen Ruhestand, soweit sie nicht Beamtinnen oder Beamte des Landtags sind, sowie

    3. c)

      zur Einstellung von Angestellten der Vergütungsgruppe Ia BAT und höher und Höhergruppierungen in diese Vergütungsgruppen mit Ausnahme eines Zeit- oder Bewährungsaufstiegs, soweit nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung ist von ihren Mitgliedern über alle Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung aus dem jeweiligen Geschäftsbereich laufend zu unterrichten.