§ 72 GO NRW
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
7. Teil – Verwaltungsvorstand und Gemeindebedienstete
§ 72 GO NRW – Gründe der Ausschließung vom Amt
Die Beigeordneten dürfen untereinander nicht Angehörige sein.