§ 53 GO NRW - Behandlung der Ratsbeschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- GO NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2023
(1) Beschlüsse, die die Durchführung der Geschäftsordnung betreffen, führt der Bürgermeister aus. Wenn er persönlich betroffen ist, handelt der Stellvertreter.
(2) Beschlüsse, die
- a)
die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen den Bürgermeister,
- b)
die Amtsführung des Bürgermeisters,
betreffen, führt der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters aus.