§ 27b GO NRW - Interessenvertretungen und Beauftragte
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- GO NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2023
Die Gemeinde kann zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, von Kindern und Jugendlichen, von Menschen mit Behinderungen oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden.