§ 123 GO NRW
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
13. Teil – Aufsicht
§ 123 GO NRW – Anordnungsrecht und Ersatzvornahme
(1) Erfüllt die Gemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
(2) Kommt die Gemeinde der Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen.