§ 103 GO NRW
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
10. Teil: – Rechnungsprüfung
§ 103 GO NRW – Örtliche Prüfung der Eigenbetriebe
(1) Die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe richtet sich nach § 114.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, die nach § 107 Absatz 2 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.
(3) § 101 Absatz 6 ist zu beachten.