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§ 38 GO LT 2020 - Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Zuhörerschaft

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2020,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

Wer im Zuhörerraum Beifall, Missbilligung oder sonstige politische Meinungsäußerung bekundet oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten aus dem Sitzungssaal gewiesen werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen.