§ 75 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
VIII. – Vorlagen und ihre Behandlung
§ 75 GO BT – Vorlagen
(1) Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbstständige Vorlagen):
- a)Gesetzentwürfe,
- b)Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
- c)Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
- d)Anträge,
- e)Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages (Unterrichtungen),
- f)Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung,
- g)Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt worden sind,
- h)Beschlussempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten,
- i)Beschlussempfehlungen und Berichte über Petitionen,
- j)Beschlussempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht,
- k)Beschlussempfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschüssen,
- l)Zwischenberichte der Ausschüsse,
- m)Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.
(2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbstständige Vorlagen):
- a)Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
- b)Änderungsanträge,
- c)Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Unionsdokumente, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen.
(3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Zu § 75: Geändert am 16. 7. 2010 (BGBl I S. 1041).