§ 75 GO BT - Vorlagen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- Redaktionelle Abkürzung
- GO BT
- Normtyp
- Erlass
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):
- a)
Gesetzentwürfe,
- b)
Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
- c)
Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
- d)
Anträge,
- e)
Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages (Unterrichtungen),
- f)
Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung,
- g)
Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt worden sind,
- h)
Beschlussempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten,
- i)
Beschlussempfehlungen und Berichte über Petitionen,
- j)
Beschlussempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht,
- k)
Beschlussempfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschüssen,
- l)
Zwischenberichte der Ausschüsse,
- m)
Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.
(2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
- a)
Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
- b)
Änderungsanträge,
- c)
Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Unionsdokumenten, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen sowie im Rahmen vereinbarter Debatten,
- d)
Unterrichtungen über Stellungnahmen des Bundesrates und Gegenäußerungen der Bundesregierung (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes).
(3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.