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§ 65 GO BT - Berichterstatterbenennung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Redaktionelle Abkürzung
GO BT
Normtyp
Erlass
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1101-1

Vorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses benennt der Vorsitzende einen oder mehrere Berichterstatter für jeden Verhandlungsgegenstand.