§ 39 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
VI. – Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
§ 39 GO BT – Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
1Gegen den Ordnungsruf (§ 36), das Ordnungsgeld (§ 37) und den Sitzungsausschluss (§ 38) kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum nächsten Plenarsitzungstag schriftlich begründeten Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen. 3Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. 4Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Zu § 39: Neugefasst am 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2454).