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§ 32 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

VI. – Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 32 GO BT – Erklärung außerhalb der Tagesordnung

1Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung außerhalb der Tagesordnung kann der Präsident das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung, nach Schluss, Unterbrechung oder Vertagung einer Aussprache erteilen. 2Der Anlass ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. 3Die Erklärung darf nicht länger als fünf Minuten dauern.

Zu § 32: Geändert am 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2442).