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§ 30 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

VI. – Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 30 GO BT – Erklärung zur Aussprache

1Zu einer Erklärung zur Aussprache wird das Wort nach Schluss, Unterbrechung oder Vertagung der Aussprache erteilt. 2Vorrangig kann der Präsident das Wort zur direkten Erwiderung erteilen. 3Der Anlass ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. 4Mit einer Erklärung zur Aussprache dürfen nur Äußerungen, die sich in der Aussprache auf die eigene Person bezogen haben, zurückgewiesen oder eigene Ausführungen richtig gestellt werden; sie darf nicht länger als fünf Minuten dauern.