§ 26 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
VI. – Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
§ 26 GO BT – Vertagung der Sitzung
Die Sitzung kann nur vertagt werden, wenn es der Bundestag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages beschließt.