§ 125 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
XI. – Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
§ 125 GO BT – Unerledigte Gegenstände
1Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. 2Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen.