§ 12 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
IV. – Fraktionen
§ 12 GO BT – Stellenanteile der Fraktionen
1Die Zusammensetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. 2Derselbe Grundsatz wird bei Wahlen, die der Bundestag vorzunehmen hat, angewandt.