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§ 113 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

X. – Der Wehrbeauftragte des Bundestages

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 113 GO BT – Wahl des Wehrbeauftragten

Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).