§ 113 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
X. – Der Wehrbeauftragte des Bundestages
§ 113 GO BT – Wahl des Wehrbeauftragten
Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).