§ 111 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
IX. – Behandlung von Petitionen
§ 111 GO BT – Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses
1Die Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes auf eines oder mehrere seiner Mitglieder muss der Petitionsausschuss im Einzelfall beschließen. 2Inhalt und Umfang der Übertragung sind im Beschluss zu bestimmen.