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§ 109 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

IX. – Behandlung von Petitionen

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 109 GO BT – Überweisung der Petitionen

(1) 1Der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss. 2Dieser holt eine Stellungnahme der Fachausschüsse ein, wenn die Petitionen einen Gegenstand der Beratung in diesen Fachausschüssen betreffen.

(2) Mitglieder des Bundestages, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme zuzuziehen.